Bürgerservice
Politik
Freizeit & Tourismus
Leben & Wohnen
Unternehmen
| A| A
Startseite > Bürgerservice > News
Am 19. September 2024 wurde vom Oö. Landtag das neue Oö. Hundehaltegesetz 2024 (OÖ. HHG 2024), welches mit 1. Dezember 2024 in Kraft tritt, beschlossen. Die Marktgemeinde Hofkirchen i.M. möchte die Hundebesitzer über die wesentlichen Änderungen bzw. Neuerungen informieren und weitere Informationsmöglichkeiten bekanntgeben.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen in Oberösterreich gilt ein Hund als groß, wenn er ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg aufweist (tierärztliche Feststellung ab dem vollendeten 12. Lebensmonat). Hundehalter großer Hunde müssen innerhalb einer bestimmten Frist eine Alltagstauglichkeitsprüfung absolvieren (gilt für Hundeanmeldungen ab dem 1. Dezember 2024).
Für spezielle Rassen (Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Tosa Inu und deren Kreuzungen untereinander) gelten ab Inkrafttreten des neuen Hundehaltegesetzes erhöhte Ausbildungserfordernisse sowie eine Leinen- und Maulkorbpflicht im öffentlichen Raum. Wenn sie zum Stichtag 01.12.2024 das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss die Alltagstauglichkeitsprüfung unbedingt abgelegt werden (gilt auch für bereits angemeldete Hunde).
Auf der Homepage des Landes Oberösterreich (land-oberoesterreich.gv.at > Themen > Sicherheit und Ordnung > Verwaltungspolizei > Oö. Hundehaltegesetz) werden nach Inkrafttreten der neuen Oö. Hundehalteverordnung 2024 Informationen bzw. Links zu jenen Organisationen und Personen veröffentlicht, die einerseits die zukünftige Alltagstauglichkeitsprüfung (ATP) abnehmen und andererseits als verhaltensmedizinische Evaluierer zur Verfügung stehen werden. Auch die aktuellen Sachkundenachweiskurse können weiterhin dort abgerufen werden.
Neue Informationswebsite sichermithund.at
Das Land Oberösterreich stellt für alle Hundehalter Oberösterreich eine leicht verständliche Informationswebsite zum Thema „Hundehaltung und neues Oö. Hundehaltegesetz 2024“ zur Verfügung. Die Website findet man unter www.hundehaltung-ooe.at.
„Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, die dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.“ Dies bedeutet, dass Hundehalter verpflichtet sind, immer Hundekotbeutel beim Spaziergang mitzuführen und diese auch zu verwenden. Wird diese Bestimmung nicht eingehalten, sieht das Oö. Hundehaltegesetz 2024 gemäß § 21 Verwaltungsstrafen vor.
Bitte hierfür die vorgesehenen Hundekotbeutel vom Hundekotbeutelspender benützen! Wir hoffen damit, unseren Hundebesitzern das Entfernen des Hundekotes zu erleichtern und liegenbleibendem Kot entgegenzuwirken! DANKE für die Entsorgung der Beutel in den Abfallkörben, denn die Wiese ist kein Hundeklo!
28.11.2024