Feuerbeschau

Wir wollen Ihnen die wichtigsten Informationen und Änderungen der vergangenen Jahre damit näherbringen.

1) Der Bürgermeister, als Feuerpolizei 1.Instanz, ist für Sie Ansprechpartner in bau- und feuerpolizeilichen Belangen.

2) Ihr Rauchfangkehrer ist für den Brand- und Umweltschutz zuständig und für die Überprüfung und Reinigung aller Feuerungsanlagen zuständig und führt teilbehördliche Tätigkeiten durch.

Geregelt werden diese Aufgaben durch den Landesgesetzgeber, unter anderem im Luftreinhaltegesetz 2002 und in der Heizungsanlagenverordnung 2005, sowie Normen und Richtlinien.

Was ist zu beachten:

a) Sie, als Anlagenbetreiber, sind für die Sicherheit und Funktion der Feuerungsanlage, das sind die Feuerstätte (Zentralheizungen, Küchenofen, Zusatzheizung, udgl.), die Brennstofflagerung, sowie für die funktionsfähige, sichere Fanganlage (Rauch- oder Abgasfang und Verbindungstück), aber auch einem, den Vorgaben des Luftreinhaltegesetzes entsprechenden Betrieb der Anlage verantwortlich.

b) Ihr Rauchfangkehrer prüft und reinigt Ihre Anlage nach den Vorgaben der einschlägigen Landesgesetzgebung und informiert Sie vor Errichtung und Änderungen an Feuerungsanlagen.

c) Seine Überprüfungen setzen sich, besonders bei den „ Erstabnahmen und wiederkehrenden Überprüfungen“ der Feuerstätten und den Fängen, aus den baulich, funktions- und sicherheitstechnischen Überprüfungen, sowie Überprüfungen nach den umwelttechnischen Vorgaben (Abgasmessungen) zusammen. Sie können als Teil einer feuerpolizeilichen Überprüfung (Feuerbeschau) betrachtet werden. Jede Änderung oder Erneuerung einer Feuerstätte, eines Verbindungsstückes, von Rauch- oder Abgasfängen, die Lager von Brennstoffen, benötigt eine Überprüfung und Befundung mit gültiger Prüfnummer. Diese Prüfnummer wird von der Landesregierung erteilt und dazu befugten Betrieben, aber auch Ziviltechnikern zugeteilt. Ihr Rauchfangkehrer wird sich als „Öffentlicher Rauchfangkehrer“ entsprechend ausweisen. Die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, wird von diesem überwacht.

d) Feuerungsanlagen werden nach der Erstabnahme (bei Änderungen und Neuerrichtungen, im Bestand und Neubau), je nach Art der Anlage und Anlagengröße, im Abstand von 1 bis 3 Jahren „wiederkehrend“ überprüft und bekommen danach einen Befund mit Prüfnummer.

e) Rauchfänge und Abgasfänge werden vom Rauchfangkehrer, je nach Art der Anlage, nach der Erstabnahme, im Abstand von 5 Jahren (Brennwertanlagen) und 10 Jahren (bei allen anderen Fängen) auf ihre bauliche Beschaffenheit und die Dichtheit, neben der laufenden Kehr- und Überprüfung, nach Vereinbarung durchgeführt.

Der Prüfbefund, von allen Anlagen, mit gültiger Prüfnummer muss vom Anlagenbetreiber bis zur nächsten Überprüfung aufbewahrt werden und bei Bedarf, z.B. der Feuerbeschau“ vorgelegt werden.

Die laufenden Überprüfungen hängen von der Art und Größe der Anlagen und der Nutzung ab und werden Ihnen, aufgrund der Nutzung, vom Rauchfangkehrer mitgeteilt.

Bei Mängeln an der Feuerstätte, dem Verbindungsstück und dem Fang wird Ihnen jedenfalls der Rauchfangkehrer diese mitteilen.

Für die Behebung dieser, sind Sie als Feuerstättenbetreiber zuständig.

Ihr Rauchfangkehrer und Heizungsfachmann wird Ihnen dabei sicher bei Bedarf helfen bzw. Informationen geben.

Tarife und die Leistungsverrechnung durch den Rauchfangkehrer sind in der Höchsttarifverordnung, für die Rauchfangkehrer festgelegt. Die Gemeinde ist nicht für Tarifauskünfte zuständig.