Tel: 07285/7011 | Fax: 07285/70114 | gemeindeamt@hofkirchen.at 

Förderungsmöglichkeiten

Arbeitsplatzförderung
Für Arbeitsplätze, die ab 1.1.2002 neu geschaffen werden, bei 100%iger Beschäftigung: € 1.050,00, wobei auch die Lehrlinge in die Förderung einbezogen werden. Für Teilzeit- sowie Saison-Arbeitsplätze vermindert sich die Förderung entsprechend dem Beschäftigungsausmaß und der Beschäftigungsdauer. Die Förderung wird jeweils in 3 Jahresraten mit je € 350,00 ausbezahlt, wobei das Vorhandensein des neu geschaffenen Arbeitsplatzes dem Gemeindeamt jährlich zum Stichtag 31.12. nachzuweisen ist (z.B. Beitragsgrundlagennachweis der Krankenkasse).  Ansuchen um Förderung bei Schaffung eines neuen Arbeitsplatzes unter Bekanntgabe der Gesamtzahl der Beschäftigten und des Beschäftigungsausmaßes des neu geschaffenen Arbeitsplatzes. Diese Zahl dient als Ausgangspunkt für weitere Förderungen (eine spätere Förderung kann nur bei Überschreitung dieser Beschäftigtenanzahl beantragt werden). Jeder Betrieb der Gemeinde hat dem Gemeindeamt die Höchstzahl der im Jahr 2001 beschäftigten Dienstnehmer (Voll- und Teilzeitarbeitskräfte) bekannt zu geben und diese mittels Beitragsgrundlagennachweis der Gebietskrankenkasse zum Stichtag 31.12.2001 nachzuweisen. Bei Änderung der Firmenstruktur (GmbH., OHG. udgl.) bzw. bei Besitzwechsel wird die Beschäftigtenanzahl des Vorbetriebes als Ausgangsbasis herangezogen. Die Auszahlung der Förderung erfolgt über Beschluss des Gemeindevorstandes. Gefördert werden nur Betriebe, die ihre Tätigkeit befugt ausüben und die erforderlichen Bewilligungen nachweisen können.

Formular für das Ansuchen finden Sie hier!


Förderung bäuerliche Jungunternehmer
Der Gemeinderat hat eine Förderung für bäuerliche Jungunternehmer beschlossen, welche ab 1. Jänner 2005 eingeführt wurde. • Förderung für landwirtschaftliche Betriebe bei Übernahme durch den Betriebsnachfolger mit € 1.000 (Nachweis der Übernahme des Betriebes mittels Übergabsvertrag - notarielle Übergabe nach dem 1. Jänner 2005) • Eigenbewirtschaftung mindestens 3,0 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche • Betriebsführung mindestens 7 Jahre nach Übernahme bzw. Förderung. Wird der Betrieb früher aufgelassen, stillgelegt oder verpachtet, ist die Förderung an die Gemeinde zurückzuzahlen.

Innovations- und Infrastrukturförderung
1 x pro Jahr kann ein Preis von € 730,-- (S 10.045,02) in Form eines Gutscheines, der nur in der Gemeinde gültig ist, vergeben werden. Der Vorschlag hierzu wird von der Wirtschaft Hofkirchens eingebracht und wird vom Gemeinderat vergeben.

Förderung für die Schaffung von Gästebetten
Für die Schaffung von Gästebetten als Tourismusförderung pro Bett € 365. Gefördert werden auch Betten im Zuge der Privatzimmervermietung und für Ferienwohnungen, die Zahl der geförderten Betten beschränkt sich jedoch auf maximal 4 Betten pro Zimmer. Die Nutzungsdauer für den Tourismus wird mit mindestens 5 Jahren festgesetzt. Bei früherer Auflassung ist die Förderung anteilsmäßig zurückzuzahlen.

Geburtengutscheinaktion
Bei Geburt eines Kindes erhalten die Eltern (Gemeindebürger) von der Marktgemeinde Hofkirchen i.M. einen Warengutschein in Höhe von derzeit 100,00 €.

Energiesparende Bauweise
Für alle neu errichteten Wohnhäuser, die eine Nutzheiz-Energiezahl entsprechend der Förderungsrichtlinien des Landes OÖ  erreichen, wird die Auszahlung einer einmaligen Beihilfe in Höhe von 1.100,00 Euro gewährt. Weiters wird die Beihilfe auch auf Altbauten, bei denen eine entsprechende energetische Sanierung vorgenommen wird, ausgehnt. Genaue Förderungsrichtlinien für Altbauten werden vom Gemeinderat noch erlassen. Voraussetzung ist die Vorlage einer Kopie der Zusicherung des Landes über die Gewährung der Wohnbauförderung bzw. Fertigstellungsdarlehen sowie des Energiespar-Ausweises, ausgestellt vom OÖ.Energiesparverband. Die Förderung ist an den Hauptwohnsitz in unserer Gemeinde gebunden. Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Fertigstellung bzw. Bezug des Wohnhauses.

Die derzeit geltenden Richtlinien des Landes Oberösterreich

Das Antragsformular können Sie downloaden unter http://www.hofkirchen.at/download/energiesparendebauweise_ansuchen.xls

Alternativenergien
Zuschuss der Gemeinde in Höhe von 20 % der Landesförderung, max. € 440,00 für die Errichtung von Alternativenergieanlagen (Solaranlagen, Wärmepumpen und Hackschnitzelheizungen). Zum Ansuchen genügt eine Kopie des Bewilligungsbescheides des Landeszuschusses. Hauptwohnsitz in Hofkirchen i.M. ist ebenfalls Bedingung. Antragsformular zum download unter http://www.hofkirchen.at/download/energiefoerderung_ansuchen.xls

Kanalanschlussgebühr
Die Bemessungsgrundlage für die Anschlussgebühr an die Kanalisation der Marktgemeinde Hofkirchen i.M. ermäßigt sich um 50 % bei folgender Nutzungsart: Garagen, gewerbliche Lagerräume, Gasthaussäle und landwirtschaftliche Stallgebäude. Die gesamte Kanalanschlussgebühr für Gewerbebetriebe verringert sich um 50 %.

Wasseranschlussgebühren
Die Bemessungsgrundlage für die Anschlussgebühr an die Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Hofkirchen i.M. ermäßigt sich um 50 % bei folgender Nutzungsart: Garagen, gewerbliche Lagerräume, Gasthaussäle und landwirtschaftliche Stallgebäude. Die gesamte Wasseranschlussgebühr für Gewerbebetriebe verringert sich um 50 %.